Gegenüber der Faustregel "Halber Tacho" sei dieser Abstand um 2/3 zu gering, was als schweres Verschulden im Sinne von grober Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei (S. 59). f) Das bernische Obergericht hat am 9. Dezember 2002 im Sinne einer Richtlinie der Polizei empfohlen, bei einem zeitlichen Abstand von 0,5 Sekunden oder weniger grundsätzlich auf eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung zu erkennen (Andreas A. Roth: Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, in: SJZ 2006, S. 231).