SVG rechtfertigt, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0,6 Sekunden (1/6 Tacho) oder weniger beträgt; die Gefahr eines Auffahrunfalls sei dabei im Verhältnis zum vorgeschriebenen Abstand hochgradig erhöht (S. 57 f.). Gegenüber der Faustregel "Halber Tacho" sei dieser Abstand um 2/3 zu gering, was als schweres Verschulden im Sinne von grober Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei (S. 59).