Das umfangreiche Zahlenmaterial verwendet indes Daten, die in der Praxis regelmässig nicht zur Verfügung stehen (so etwa der Verzögerungswert des vorne fahrenden Fahrzeugs). Die Autoren halten aber generell fest, dass es sich bei dieser Verkehrsregel um eine der elementarsten Vorsichtspflichten handelt und dass Auffahrunfälle rund einen Sechstel aller Unfallursachen ausmachen. e) Das Bundesgericht stellt im Entscheid 6P.138/2004 vom 11. Februar 2005 ebenfalls fest, dass die Rechtsprechung zur Frage, bei welchem Abstand eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG vorliegt, bisher keine allgemeinen Grundsätze entwickelt hat.