In der älteren publizierten Praxis finden sich u.a. zwei schwere Fälle in AGVE 1992 544 (0,27 Sekunden) und in LGVE 1981 III N 24 (0,2 Sekunden). d) Im Licht dieser publizierten Praxis erscheint es auf den ersten Blick fraglich, ob es im vorliegenden Fall richtig ist, von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen und den Ausweis zu entziehen. Die Vorinstanz bezieht sich in der angefochtenen Verfügung auf keine Präjudizien; soweit ersichtlich finden sich keine vergleichbaren veröffentlichten Fälle. Einzelne Untersuchungen weisen auf die Problematik der allzu schematischen Würdigung des Abstands hin (Ulrich Löhle: