Abs. 1 lit. a SVG). Die Mindestentzugsdauer für schwere Widerhandlungen beträgt drei Monate. b) Ein Abstand von 20 m zum Vorderwagen entspricht bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h, wie die Vorinstanz ausführt, einem zeitlichen Abstand von 0,68 Sekunden. Nach der Faustregel "halber Tacho" hätte der Beschwerdeführer einen Abstand von 52,5 Metern einhalten müssen. Bei Anwendung der "1/6-Tacho-Regel", welche die Grenze zum schweren Fall festlegt, musste er zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von mindestens 17,5 Metern beachten. c) Das Verwaltungsgericht hatte in den letzten Jahren folgende Fälle von Nichteinhalten eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren zu beurteilen: