Ist dies nicht der Fall, spricht die Behörde eine Verwarnung aus (Absatz 3). Nur in besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Absatz 4). Bei mittelschweren Fällen beträgt die Mindestdauer des Entzuges einen Monat. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schweren Fälle werden in Art. 16c SVG geregelt. Nach dieser Bestimmung begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit.