Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Bei leichten Widerhandlungen (Art. 16a SVG) hat die Entzugsbehörde den Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Absatz 2). Ist dies nicht der Fall, spricht die Behörde eine Verwarnung aus (Absatz 3).