12 Abs. 1 VRV). Diesen Bestimmungen kommt grosse Bedeutung zu, weil zahlreiche Unfälle dadurch ausgelöst werden, dass ein zweites Fahrzeug nicht genügend Abstand zum ersten einhielt (BGE 115 IV 248 sowie BGE 6A.43/2004). 4.a) Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen.