Der Beschwerdeführer bestreitet diese Widerhandlungen nicht. Es ist einzig zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers administrativrechtlich mit einem Ausweisentzug oder mit einer blossen Verwarnung zu sanktionieren ist. 3. Gegenüber allen Strassenbenützern ist ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Diese Pflicht soll sicherstellen, dass bei überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 VRV).