Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Strafurteil vom 7. November 2006 steht fest, dass G. sich des Nichtwahrens eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren mit PW schuldig gemacht und somit die Verkehrsregeln nach Art. 34 Abs. 4 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) und Art. 12 Abs. 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11) verletzt hat. Die Strafrichterin ging davon aus, dass es sich um eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt, und sprach eine Busse von Fr. 500.-- aus. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Widerhandlungen nicht.