SOG 2007 Nr. 20 Art. 16b und 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV. Bei einem zeitlichen Abstand beim Hintereinanderfahren von 0,6 bis 0,8 Sekunden liegt administrativrechtlich eine mittelschwere Widerhandlung vor, die mit einem Führerausweisentzug zu ahnden ist. Sachverhalt: G. fuhr auf der Autobahn mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 105 km/h über eine längere Distanz mit einem Nachfahrabstand von 20,03 m oder 0,68 Sekunden. Das Departement stufte das Verhalten als mittelschwere Widerhandlung ein und entzog G. den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.