{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-19_2007-02-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97305&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dd080eed0c549163fb861fbedf5cc9b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 27.02.2007 VWBES.2007.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 27.02.2007 VWBES.2007.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 27.02.2007 VWBES.2007.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerausweisentzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:53", "Checksum": "6505d815b23c6655b94543be199b2e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 27.02.2007 VWBES.2007.19\nRegeste:\nFührerausweisentzug\n\n\nd) Im Licht dieser publizierten Praxis erscheint es auf den ersten Blick fraglich, ob es im vorliegenden Fall richtig ist, von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen und den Ausweis zu entziehen. Die Vorinstanz bezieht sich in der angefochtenen Verfügung auf keine Präjudizien; soweit ersichtlich finden sich keine vergleichbaren veröffentlichten Fälle. Einzelne Untersuchungen weisen auf die Problematik der allzu schematischen Würdigung des Abstands hin (Ulrich Löhle: Zu geringer Fahrzeugabstand und Unfallkausalität, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 332 ff.); insbesondere vernachlässige die Praxis die unterschiedlichen Bremsverzögerungen verschiedener Fahrzeugarten (PW, Lieferwagen, beladene Transportfahrzeuge usw.); Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser (Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, in: AJP 8/99, S. 947 ff.) bedauern die sehr spärlichen Stellungnahmen der Rechtsprechung. Diese Autoren zeigen die unterschiedliche Überwachungs- und Verzeigungspraxis der Polizeiorgane auf, ebenso die kantonal sehr uneinheitliche Verurteilungspraxis (S. 949). Einzelne Kantone differenzieren sogar stark nach der angewandten Messmethode. Ein Kanton subsumiert einen Abstand zwischen 25 und 30 m bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h unter Art. 90 Ziff. 1 SVG. Der Aufsatz beleuchtet detailliert die technischen Seiten, so auch die biomechanische Insassenbelastung bei Auffahrkollisionen. Daraus wird gefolgert, dass die Regeln über den erforderlichen Abstand unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die in der Anwendung der Konkretisierung bedürfen (S. 960); die Praxis habe sich vermehrt der physikalischen Gesetzmässigkeiten bewusst zu werden. Das umfangreiche Zahlenmaterial verwendet indes Daten, die in der Praxis regelmässig nicht zur Verfügung stehen (so etwa der Verzögerungswert des vorne fahrenden Fahrzeugs). Die Autoren halten aber generell fest, dass es sich bei dieser Verkehrsregel um eine der elementarsten Vorsichtspflichten handelt und dass Auffahrunfälle rund einen Sechstel aller Unfallursachen ausmachen.\ne) Das Bundesgericht stellt im Entscheid 6P.138/2004 vom 11. Februar 2005 ebenfalls fest, dass die Rechtsprechung zur Frage, bei welchem Abstand eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG vorliegt, bisher keine allgemeinen Grundsätze entwickelt hat. Die Abgrenzung gegenüber der schweren Widerhandlung beleuchtet Jürg Boll: Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 53 ff. Insbesondere gestützt auf die Ergebnisse der Studie von Burckhardt/Burg/Gnadler/Näumann/Schiemann (Die Brems-Reaktionsdauer von Pkw-Fahrern, in: Der Verkehrsunfall, Dezember 1981, Heft 12, S. 224 ff.) gelangt er zum Schluss, dass sich die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG rechtfertigt, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0,6 Sekunden (1/6 Tacho) oder weniger beträgt; die Gefahr eines Auffahrunfalls sei dabei im Verhältnis zum vorgeschriebenen Abstand hochgradig erhöht (S. 57 f.). Gegenüber der Faustregel \"Halber Tacho\" sei dieser Abstand um 2/3 zu gering, was als schweres Verschulden im Sinne von grober Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei (S. 59).\nf) Das bernische Obergericht hat am 9. Dezember 2002 im Sinne einer Richtlinie der Polizei empfohlen, bei einem zeitlichen Abstand von 0,5 Sekunden oder weniger grundsätzlich auf eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung zu erkennen (Andreas A. Roth: Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, in: SJZ 2006, S. 231). Philippe Weissenberger (Tatort Strasse, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 317) hält dafür, dass ein Abstand von 0,8 bis 1 Sekunde noch ausreichend sei und daher keine Verkehrsregelverletzung bedeute.\ng) Liegt aber bei einem 0,5 oder 0,6 Sekunden betragenden Abstand eine schwere Widerhandlung vor, erscheint es keineswegs abwegig, bei einem nur unwesentlich grösseren Abstand von 0,68 Sekunden von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Ab welchem Abstand nur noch eine einfache Widerhandlung vorliegt, ist hier nicht zu entscheiden. Immerhin ist anzumerken, dass das Einhalten eines Abstands von mindestens 0,9 Sekunden (entsprechend der Hälfte der 1/2-Tacho-Regel) nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine mittelschwere Verkehrsregelverletzung mehr darstellen dürfte. Berücksichtigt man ausserdem den Umstand, dass die polizeilich erhobenen Abstandsmessungen bzw. -schätzungen gewisse Ungenauigkeiten enthalten, liesse sich als Regel in Betracht ziehen, bei einem zeitlichen Abstand von 0,6 bis 0,8 Sekunden eine mittelschwere Widerhandlung anzunehmen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung ausgegangen.\n5. Bei mittelschweren Widerhandlungen beträgt die Mindestentzugsdauer einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Das Departement hat den Ausweis für einen Monat entzogen. Die Verfügung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2007 (VWBES.2007.19)"}