{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-19_2007-02-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97305&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dd080eed0c549163fb861fbedf5cc9b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 27.02.2007 VWBES.2007.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 27.02.2007 VWBES.2007.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 27.02.2007 VWBES.2007.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerausweisentzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:53", "Checksum": "6505d815b23c6655b94543be199b2e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 27.02.2007 VWBES.2007.19\nRegeste:\nFührerausweisentzug\n\nSOG 2007 Nr. 20\nArt. 16b und 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV. Bei einem zeitlichen Abstand beim Hintereinanderfahren von 0,6 bis 0,8 Sekunden liegt administrativrechtlich eine mittelschwere Widerhandlung vor, die mit einem Führerausweisentzug zu ahnden ist.\nSachverhalt:\nG. fuhr auf der Autobahn mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 105 km/h über eine längere Distanz mit einem Nachfahrabstand von 20,03 m oder 0,68 Sekunden. Das Departement stufte das Verhalten als mittelschwere Widerhandlung ein und entzog G. den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2. Gemäss Strafurteil vom 7. November 2006 steht fest, dass G. sich des Nichtwahrens eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren mit PW schuldig gemacht und somit die Verkehrsregeln nach Art. 34 Abs. 4 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) und Art. 12 Abs. 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11) verletzt hat. Die Strafrichterin ging davon aus, dass es sich um eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt, und sprach eine Busse von Fr. 500.-- aus. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Widerhandlungen nicht. Es ist einzig zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers administrativrechtlich mit einem Ausweisentzug oder mit einer blossen Verwarnung zu sanktionieren ist.\n3. Gegenüber allen Strassenbenützern ist ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Diese Pflicht soll sicherstellen, dass bei überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Diesen Bestimmungen kommt grosse Bedeutung zu, weil zahlreiche Unfälle dadurch ausgelöst werden, dass ein zweites Fahrzeug nicht genügend Abstand zum ersten einhielt (BGE 115 IV 248 sowie BGE 6A.43/2004).\n4.a) Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Bei leichten Widerhandlungen (Art. 16a SVG) hat die Entzugsbehörde den Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Absatz 2). Ist dies nicht der Fall, spricht die Behörde eine Verwarnung aus (Absatz 3). Nur in besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Absatz 4). Bei mittelschweren Fällen beträgt die Mindestdauer des Entzuges einen Monat. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schweren Fälle werden in Art. 16c SVG geregelt. Nach dieser Bestimmung begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die Mindestentzugsdauer für schwere Widerhandlungen beträgt drei Monate.\nb) Ein Abstand von 20 m zum Vorderwagen entspricht bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h, wie die Vorinstanz ausführt, einem zeitlichen Abstand von 0,68 Sekunden. Nach der Faustregel \"halber Tacho\" hätte der Beschwerdeführer einen Abstand von 52,5 Metern einhalten müssen. Bei Anwendung der \"1/6-Tacho-Regel\", welche die Grenze zum schweren Fall festlegt, musste er zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von mindestens 17,5 Metern beachten.\nc) Das Verwaltungsgericht hatte in den letzten Jahren folgende Fälle von Nichteinhalten eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren zu beurteilen: In drei Entscheiden erkannte es auf eine schwere Widerhandlung (VGE vom 21. Oktober 1998 [0,15 Sek. bei 120 km/h]; VGE vom 24. Mai 2005 [0,09 Sek. bei 120 km/h]; VGE vom 13. Juli 2006 [0,3 Sek. bei 120 km/h]). Eine mittelschwere Widerhandlung bejahte es bei 0,42 Sek. bei 85 km/h (VGE vom 4. Februar 2004). Das Bundesgericht nahm eine \"mindestens\" mittelschwere Widerhandlung an bei einem zeitlichen Abstand von 0,33 Sekunden (BGE 126 II 358), eine mittelschwere bei 0,2–0,4 Sekunden (BGE 6A.54/2004 vom 3. Februar 2005); als schwer stufte es Abstände ein von 0,15 Sekunden (BGE 6A.57/2002 vom 23. August 2002), von 0,3 Sekunden (BGE 6A.43/2004 vom 2. September 2004) und von 0,33 Sekunden (BGE 131 IV 133). In der älteren publizierten Praxis finden sich u.a. zwei schwere Fälle in AGVE 1992 544 (0,27 Sekunden) und in LGVE 1981 III N 24 (0,2 Sekunden)."}