Wie sich das Gericht am Augenschein überzeugen konnte, sind die Immissionen nicht etwa mit Schiesslärm zu vergleichen. Wird ein Paintball abgefeuert, erzeugt dies einen Lärm, der etwa mit einem Kleinkalibergewehr vergleichbar sein dürfte. Eine solche Anlage bedarf keines abgelegenen Standorts ausserhalb der Bauzone. Sie wäre in einer (eigens dafür geschaffenen) Sportzone durchaus denkbar. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass grundsätzlich erforderliche Anlagen fehlen, nämlich die Parkplätze und die Toiletten. Sie müssten über kurz oder lang in einem zusätzlichen Verfahren nachträglich bewilligt werden.