Negativ standortgebunden sind namentlich Bauten der Tierhaltung, Schiessanlagen, Abfalldeponien, Tierheime und Modellflugplätze. Nicht standortgebunden sind Reithallen und Reitsporteinrichtungen. Einem standortgebundenen Vorhaben dürfen ausserdem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Alle sich widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen sind abzuwägen (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 24 RPG). Paintball ist nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Wie sich das Gericht am Augenschein überzeugen konnte, sind die Immissionen nicht etwa mit Schiesslärm zu vergleichen.