Aus wichtigen Gründen können die Kantone solche Nutzungen bewilligen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse hierfür besteht (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel: Umweltrecht, Zürich 2004, S. 156 f.). Nach § 25 WaVSO werden Ausnahmen bewilligt, wenn wichtige Gründe nachgewiesen werden, die das Interesse an der unversehrten Walderhaltung überwiegen, und die Funktion und Bewirtschaftung des Waldes nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Die am Augenschein befragten drei Förster waren sich einig, dass der Wald durch das Paintballspiel Schaden nimmt. Die Rinden der Bäume seien alle verletzt. Langfristig würden die Bäume eingehen.