4. Zu prüfen ist, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. a) Nach Art. 16 Abs. 1 WaG (Waldgesetz, SR 921.0) sind so genannte für den Wald nachteilige Nutzungen, welche zwar die Waldfunktionen beeinträchtigen, aber noch keine Rodung darstellen, wie Beweidung, Finnenbahnen und Feuerstellen grundsätzlich unzulässig. Aus wichtigen Gründen können die Kantone solche Nutzungen bewilligen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse hierfür besteht (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel: Umweltrecht, Zürich 2004, S. 156 f.).