Im Wald zonenkonform sind nur Vorhaben, die für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort nötig und nicht überdimensioniert sind. Diese Voraussetzung ist insbesondere an der forstlichen Planung und bisherigen Bewirtschaftungsweise zu messen. Die Praxis ist streng. Nicht zonenkonform ist schon ein unnötiger Holzunterstand, eine Hütte mit Feuerplatz, die allein als Erholungseinrichtung genutzt wird, ein Bienenhaus (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 59 zu Art. 22 RPG). Spiel- und Sporteinrichtungen gehören vom Grundsatz her nicht in den Wald. 4. Zu prüfen ist, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. a)