3. Erste und zentrale Bauvoraussetzung ist die Zonenkonformität. Das Grundstück ist zum Teil bewaldet und liegt zum Teil in der Landwirtschaftszone, die von der Juraschutzzone überlagert wird. Für die Landwirtschaftszone findet sich die gesetzliche Regelung in Art. 16 f. RPG. Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Spiel- und Sportplätze sind es nicht. Sie gehören in die Bauzone. Im Wald zonenkonform sind nur Vorhaben, die für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort nötig und nicht überdimensioniert sind.