Hier stehe indessen die Baubewilligungspflicht für den ganzen Landeplatz als solchen zur Diskussion. Die regelmässige Benützung einer bisher hauptsächlich landwirtschaftlich genutzten Wiese für gewerbliche Zwecke oder für intensive Freizeitaktivitäten habe häufig erhebliche Auswirkungen auf das sie umgebende Gebiet und die vorhandene Infrastruktur, so dass eine vorgängige Kontrolle durch die zuständigen Behörden nötig sei (BGE 114 Ib 314). d) Im vorliegenden Fall des Paintballspielplatzes im Wald bestehen bloss zwei Netze und Asthaufen, die den Spielern Deckung bieten. Ob diese «Anlagen» für sich bewilligungspflichtig wären, mag offen bleiben. Jedenfalls ist es die Nutzung.