Zürich 2002, S. 204). c) Das Bundesgericht hat in BGE 119 Ib 222 erwogen, die von der Flugschule Pilatus AG als Hängegleiterlandeplatz benutzte Wiese sei weder künstlich geschaffen worden, noch befänden sich darauf irgendwelche auf die Dauer angelegte Einrichtungen, die mit dem Erdboden in fester Verbindung stünden. Der Landekreis sei lediglich mit einigen lose eingesteckten Fähnchen signalisiert, und in dessen Nähe befinde sich eine Stange mit einem Windsack. Für das Aufstellen dieser Hilfsmittel sei keine Bewilligung nötig (ZBl 1988, S. 70). Hier stehe indessen die Baubewilligungspflicht für den ganzen Landeplatz als solchen zur Diskussion.