Aus den Erwägungen: 2. Zu prüfen ist als Erstes, ob eine Baubewilligung erforderlich ist: Nach den Art. 22 bzw. 24 RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Das kantonale Recht darf den Kreis der nach diesen Bestimmungen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht einschränken. a) Der bundesrechtliche Begriff «Bauten und Anlagen» ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden.