699 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210). Der Wildwechsel werde nicht behindert. Er habe das Grundstück gezielt erworben, um Paintball zu spielen. Es liege abseits der Siedlungen und sei massiv vorbelastet. Der Baumbestand sei minderwertig. Nach § 15 WaVSO (Waldverordnung, BGS 931.12) seien bloss Grossanlässe im Wald bewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer veranstalte aber keine Grossanlässe. Die Funktion des Waldes werde nicht beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Zu prüfen ist als Erstes, ob eine Baubewilligung erforderlich ist: