Der Beschwerdeführer verfolge keine kommerziellen Interessen. Die Farb- und Gelatinerückstände seien zu 100 % biologisch abbaubar. Es würden neue Bälle getestet, die noch schneller verblassen. Die Bäume nähmen – abgesehen von äusseren Kratzern – keinen Schaden. Die Asthaufen, die als Deckung dienten, hätten nicht einmal die bauliche Qualität einer Holzbeige. Das Grundstück sei früher als Deponie genutzt worden; der Beschwerdeführer habe aufgeräumt. Es sei zynisch, anzuordnen, der Beschwerdeführer solle den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Der Beschwerdeführer achte das freie Zutrittsrecht nach Art. 699 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210).