Ein Mitspieler absolviere pro Tag bis zu 30 Sprints und 200 Kniebeugen. Paintball sei eine Sportart wie jede andere. Damit aber stehe Paintball unter dem Schutz der Verfassung (Art. 68 BV [Bundesverfassung, SR 101] und Art. 113 KV [Verfassung des Kantons Solothurn, BGS 111.1]). In den Monaten Januar bis Juli 2007 hätten 360 Personen an den Anlässen teilgenommen. Paintball erfreue sich steigender Beliebtheit. Es gebe selbst in der Schweiz schon mehrere Turnierligen. Wenn ein öffentliches Interesse am Schwingen bestehe, müsse dies erst recht für Paintball bejaht werden. Der Beschwerdeführer verfolge keine kommerziellen Interessen.