Dagegen liess K. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Departementalverfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Spielen von Paintball im heutigen Rahmen und Umfang weder zustimmungsbedürftig noch bewilligungspflichtig sei. Eventuell sei die forstrechtliche, subeventuell auch die bau- und raumplanungsrechtliche Bewilligung zu erteilen. Das Areal werde seit Jahren zum Paintballspielen genutzt; es sei nie zu Reklamationen gekommen. Paintball sei Sport; Paintball sei Spiel. Es werde in Teams gespielt; es gehe darum, die Fahne des gegnerischen Teams zu erobern. Um ein Kriegsspiel handle es sich nicht. Ein Mitspieler absolviere pro Tag bis zu 30 Sprints und 200 Kniebeugen.