SOG 2008 Nr. 18 Art. 24 ff. RPG, Art. 16 WaG. Im Wald Paintball zu spielen, ist baubewilligungspflichtig. Es handelt sich waldrechtlich um eine unzulässige nachteilige Nutzung. Das Spiel ist raumplanerisch weder zonenkonform noch standortgebunden. Eine Ausnahmebewilligung kann nicht erteilt werden. Sachverhalt: Das Bau- und Justizdepartement sowie das Volkswirtschaftsdepartement verfügten 2007, man könne nicht zustimmen, dass GB W. Nr. 318 für das Paintballspiel genutzt werde. Der Grundeigentümer K. habe die Haufen gestapelten Astmaterials und die Kunststoffabschirmungen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dagegen liess K. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.