{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-143_2007-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=99014&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dc6cf262fde312ae2bf4a0555fd46ec5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 07.11.2007 VWBES.2007.143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 07.11.2007 VWBES.2007.143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 07.11.2007 VWBES.2007.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waldnutzung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:17", "Checksum": "a09cdb814bf904763f1cf3d8c4c79432", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 07.11.2007 VWBES.2007.143\nRegeste:\nWaldnutzung\n\n\n3. Erste und zentrale Bauvoraussetzung ist die Zonenkonformität. Das Grundstück ist zum Teil bewaldet und liegt zum Teil in der Landwirtschaftszone, die von der Juraschutzzone überlagert wird. Für die Landwirtschaftszone findet sich die gesetzliche Regelung in Art. 16 f. RPG. Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Spiel- und Sportplätze sind es nicht. Sie gehören in die Bauzone. Im Wald zonenkonform sind nur Vorhaben, die für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort nötig und nicht überdimensioniert sind. Diese Voraussetzung ist insbesondere an der forstlichen Planung und bisherigen Bewirtschaftungsweise zu messen. Die Praxis ist streng. Nicht zonenkonform ist schon ein unnötiger Holzunterstand, eine Hütte mit Feuerplatz, die allein als Erholungseinrichtung genutzt wird, ein Bienenhaus (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 59 zu Art. 22 RPG). Spiel- und Sporteinrichtungen gehören vom Grundsatz her nicht in den Wald.\n4. Zu prüfen ist, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.\na) Nach Art. 16 Abs. 1 WaG (Waldgesetz, SR 921.0) sind so genannte für den Wald nachteilige Nutzungen, welche zwar die Waldfunktionen beeinträchtigen, aber noch keine Rodung darstellen, wie Beweidung, Finnenbahnen und Feuerstellen grundsätzlich unzulässig. Aus wichtigen Gründen können die Kantone solche Nutzungen bewilligen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse hierfür besteht (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel: Umweltrecht, Zürich 2004, S. 156 f.). Nach § 25 WaVSO werden Ausnahmen bewilligt, wenn wichtige Gründe nachgewiesen werden, die das Interesse an der unversehrten Walderhaltung überwiegen, und die Funktion und Bewirtschaftung des Waldes nicht nachteilig beeinträchtigt wird.\nDie am Augenschein befragten drei Förster waren sich einig, dass der Wald durch das Paintballspiel Schaden nimmt. Die Rinden der Bäume seien alle verletzt. Langfristig würden die Bäume eingehen. Der wissenschaftliche Mitarbeiter Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung äusserte sich vorsichtiger. Die Beurteilung sei schwierig. Die Bestockung sei zu dicht. Es würden ohnedies Bäume absterben. Der Augenschein hat ergeben, dass die Asthaufen, die als Deckung dienen, und die Rinden der meisten Bäume leicht grünlich schimmern; dies rührt von der sich zersetzenden Farbe der Paintballs her. Baumrinden weisen durch die Einschläge der Projektile Verletzungen auf. Die Bäume reagieren mit vermehrtem Harzausfluss oder versuchen, die Einschlagstelle durch Überwachsen zu schliessen. Im Jahr 2006 haben an insgesamt 42 Anlässen 464 Spieler teilgenommen. Im Jahr 2007 waren es bis am 20. Oktober 646 Spieler an 55 Anlässen. Dies ergibt sich aus der nachgereichten Spielstatistik. Die Nutzung findet mittlerweile wöchentlich statt; sie ist intensiv und auf ein relativ kleines Gebiet konzentriert. Sie ist intensiver als bei anderen, üblicherweise bewilligten Nutzungen (Sport und Lehrpfade, Rast- und Feuerplätze; vgl. Elisabeth Wendelspiess-Zumofen: Rechtliche Grundlagen der Einschränkungen von Freizeitaktivitäten im Wald: Arbeitsbericht der ETHZ, Zürich 2004, S. 19). Das Paintballspiel beeinträchtigt die freie Zugänglichkeit nach Art. 14 WaG und 699 ZGB. Während eines Spiels wird sich kein Wanderer trauen, das Gelände zu betreten. Der Wald wird eingefärbt, die Bäume beschädigt. Auf der anderen Seite sind keine wichtigen Gründe ersichtlich, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Paintball lässt sich auch in einer Halle oder auf einem Feld spielen.\nb) Bauten und Anlagen im Wald und Nutzungen im\nWald, die nicht forstlichen Zwecken dienen, können auch nach Art. 24 RPG grundsätzlich\nnur mit einer Ausnahmebewilligung verwirklicht werden. Eine solche kann nur\nerteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone\nerfordert und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Da\neine nachteilige Nutzung ermöglicht wird, sind solche Vorhaben nur unter\nAuflagen und Bedingungen zu bewilligen. Da im vorliegenden Fall eine Nutzung\nund keine Bauten zur Diskussion stehen, kommt eine erleichterte\nAusnahmebewilligung nicht in Betracht. Es ist auf den Grundtatbestand des Art.\n24 RPG zurückzugreifen. Das Erfordernis der Standortgebundenheit verlangt, dass\neine Baute, Anlage oder Nutzung auf eine bestimmte Lage ausserhalb der Bauzone\nangewiesen ist. Positive Standortgebundenheit bedeutet ein Angewiesensein auf einen Standort\nausserhalb der Bauzone aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen,\nwegen der Bodenbeschaffenheit oder der räumlichen Dimensionen. Positiv standortgebunden\nsind namentlich Anlagen der Rohstoffgewinnung, Massnahmen des Hochwasserschutzes,\nWalderschliessungsstrassen und Langlaufloipen. Negative Standortgebundenheit\nliegt vor, wenn ein Vorhaben wegen seiner Immissionen in der Bauzone\nausgeschlossen ist oder nicht sinnvoll betrieben werden kann. Negativ\nstandortgebunden sind namentlich Bauten der Tierhaltung, Schiessanlagen,\nAbfalldeponien, Tierheime und Modellflugplätze. Nicht standortgebunden sind\nReithallen und Reitsporteinrichtungen. Einem standortgebundenen Vorhaben dürfen\nausserdem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Alle sich\nwiderstreitenden öffentlichen und privaten Interessen sind abzuwägen\n(Waldmann/Hänni, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 24 RPG).\nPaintball ist nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Wie sich das Gericht am Augenschein überzeugen konnte, sind die Immissionen nicht etwa mit Schiesslärm zu vergleichen. Wird ein Paintball abgefeuert, erzeugt dies einen Lärm, der etwa mit einem Kleinkalibergewehr vergleichbar sein dürfte. Eine solche Anlage bedarf keines abgelegenen Standorts ausserhalb der Bauzone. Sie wäre in einer (eigens dafür geschaffenen) Sportzone durchaus denkbar."}