{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-143_2007-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=99014&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dc6cf262fde312ae2bf4a0555fd46ec5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 07.11.2007 VWBES.2007.143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 07.11.2007 VWBES.2007.143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 07.11.2007 VWBES.2007.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waldnutzung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:17", "Checksum": "a09cdb814bf904763f1cf3d8c4c79432", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 07.11.2007 VWBES.2007.143\nRegeste:\nWaldnutzung\n\n\na) Der bundesrechtliche Begriff «Bauten und Anlagen» ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als «Bauten und Anlagen» jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 118 Ib 51 f.; 113 Ib 315 f.). Neben den baulichen Vorrichtungen nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Bewilligungspflicht auch für Geländeveränderungen an, wenn diese erheblich sind. Eine Baubewilligung ist daher in der Regel erforderlich für die Betreibung einer Kies- oder Lehmgrube, für die Anlage eines Golfplatzes oder für die Aufschüttung eines Autoabstellplatzes (BGE 114 Ib 313 f.). Es kommt auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens an. Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Projekt auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen solche räumlichen Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht beispielsweise die Einholung einer Baubewilligung für die Erstellung einer Wasserski-Anlage verlangt (BGE 114 Ib 87). Es hat ferner erklärt, die zonenwidrige Nutzung von ausserhalb der Bauzone gelegenem Land zu gewerblichen Zwecken wie etwa als Lagerplatz für Altmaterialien oder als Motocrosstrainingsgelände bedürfe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (vgl. BGE 112 Ib 277 ff.). Bundesrechtlich baubewilligungspflichtig sind zum Beispiel auch Beleuchtungsanlagen, Bohrungen, Maschendrahtzäune, Holzunterstände im Wald, Klettersteige, Schneekanonen und längere Zeit aufgestellte Wohnwagen und Zelte (Bernhard Waldmann/Peter Hänni: Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern 2006, N 13 zu Art. 22 RPG). Der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 24 RPG unterstehen auch blosse Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben. Die Nutzung eines Raums ist bewilligungspflichtig, wenn sie neu, organisiert und von einer erheblichen Intensität ist, regelmässig erfolgt und auf Dauer ausgelegt ist (BGE 113 Ib 223; Thomas Widmer Dreifuss: Planung und Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 204).\nc) Das Bundesgericht hat in BGE 119 Ib 222 erwogen, die von der Flugschule Pilatus AG als Hängegleiterlandeplatz benutzte Wiese sei weder künstlich geschaffen worden, noch befänden sich darauf irgendwelche auf die Dauer angelegte Einrichtungen, die mit dem Erdboden in fester Verbindung stünden. Der Landekreis sei lediglich mit einigen lose eingesteckten Fähnchen signalisiert, und in dessen Nähe befinde sich eine Stange mit einem Windsack. Für das Aufstellen dieser Hilfsmittel sei keine Bewilligung nötig (ZBl 1988, S. 70). Hier stehe indessen die Baubewilligungspflicht für den ganzen Landeplatz als solchen zur Diskussion. Die regelmässige Benützung einer bisher hauptsächlich landwirtschaftlich genutzten Wiese für gewerbliche Zwecke oder für intensive Freizeitaktivitäten habe häufig erhebliche Auswirkungen auf das sie umgebende Gebiet und die vorhandene Infrastruktur, so dass eine vorgängige Kontrolle durch die zuständigen Behörden nötig sei (BGE 114 Ib 314).\nd) Im vorliegenden Fall des Paintballspielplatzes im Wald bestehen bloss zwei Netze und Asthaufen, die den Spielern Deckung bieten. Ob diese «Anlagen» für sich bewilligungspflichtig wären, mag offen bleiben. Jedenfalls ist es die Nutzung. Sie ist in dem Sinne neu, als sie nicht dem entspricht, was der Planungsträger in dieser Zone ohne weiteres als zulässig erachtet (Widmer Dreyfuss, a.a.O.). Nach den Angaben des Beschwerdeführers findet fast wöchentlich ein Treffen statt. Da sich Paintball einer steigenden Beliebtheit erfreut, dürfte die Intensität der Nutzung noch zunehmen. Es werden Parkiermöglichkeiten und wohl bald auch Toiletten benötigt. Zwar dient Wald allgemein auch Freizeit- und Erholungszwecken. Auch Leute, die wandern, biken, mit dem Hund spazieren gehen, picknicken oder grillieren, können die Tierwelt stören und die Vegetation beeinträchtigen. Es ist aber offensichtlich, dass ein Paintballspielfeld mehr Raum benötigt und eine intensivere Nutzung des Bodens bewirkt als die übrigen im fraglichen Gebiet stattfindenden Freizeitaktivitäten. Das Land wird einer neuen, organisierten und auf Dauer ausgerichteten Nutzung zugeführt, welche im Blick auf die Auswirkungen auf die Umgebung – die Juraschutzzone – und die Infrastruktur nach Art. 22 bzw. 24 RPG einer Baubewilligung bedarf."}