{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-143_2007-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=99014&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dc6cf262fde312ae2bf4a0555fd46ec5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 07.11.2007 VWBES.2007.143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 07.11.2007 VWBES.2007.143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 07.11.2007 VWBES.2007.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waldnutzung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:17", "Checksum": "a09cdb814bf904763f1cf3d8c4c79432", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 07.11.2007 VWBES.2007.143\nRegeste:\nWaldnutzung\n\nSOG 2008 Nr. 18\nArt. 24 ff. RPG, Art. 16 WaG. Im Wald Paintball zu spielen, ist baubewilligungspflichtig. Es handelt sich waldrechtlich um eine unzulässige nachteilige Nutzung. Das Spiel ist raumplanerisch weder zonenkonform noch standortgebunden. Eine Ausnahmebewilligung kann nicht erteilt werden.\nSachverhalt:\nDas Bau- und Justizdepartement sowie das Volkswirtschaftsdepartement verfügten 2007, man könne nicht zustimmen, dass GB W. Nr. 318 für das Paintballspiel genutzt werde. Der Grundeigentümer K. habe die Haufen gestapelten Astmaterials und die Kunststoffabschirmungen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.\nDagegen liess K. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Departementalverfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Spielen von Paintball im heutigen Rahmen und Umfang weder zustimmungsbedürftig noch bewilligungspflichtig sei. Eventuell sei die forstrechtliche, subeventuell auch die bau- und raumplanungsrechtliche Bewilligung zu erteilen. Das Areal werde seit Jahren zum Paintballspielen genutzt; es sei nie zu Reklamationen gekommen. Paintball sei Sport; Paintball sei Spiel. Es werde in Teams gespielt; es gehe darum, die Fahne des gegnerischen Teams zu erobern. Um ein Kriegsspiel handle es sich nicht. Ein Mitspieler absolviere pro Tag bis zu 30 Sprints und 200 Kniebeugen. Paintball sei eine Sportart wie jede andere. Damit aber stehe Paintball unter dem Schutz der Verfassung (Art. 68 BV [Bundesverfassung, SR 101] und Art. 113 KV [Verfassung des Kantons Solothurn, BGS 111.1]). In den Monaten Januar bis Juli 2007 hätten 360 Personen an den Anlässen teilgenommen. Paintball erfreue sich steigender Beliebtheit. Es gebe selbst in der Schweiz schon mehrere Turnierligen. Wenn ein öffentliches Interesse am Schwingen bestehe, müsse dies erst recht für Paintball bejaht werden. Der Beschwerdeführer verfolge keine kommerziellen Interessen. Die Farb- und Gelatinerückstände seien zu 100 % biologisch abbaubar. Es würden neue Bälle getestet, die noch schneller verblassen. Die Bäume nähmen – abgesehen von äusseren Kratzern – keinen Schaden. Die Asthaufen, die als Deckung dienten, hätten nicht einmal die bauliche Qualität einer Holzbeige. Das Grundstück sei früher als Deponie genutzt worden; der Beschwerdeführer habe aufgeräumt. Es sei zynisch, anzuordnen, der Beschwerdeführer solle den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Der Beschwerdeführer achte das freie Zutrittsrecht nach Art. 699 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210). Der Wildwechsel werde nicht behindert. Er habe das Grundstück gezielt erworben, um Paintball zu spielen. Es liege abseits der Siedlungen und sei massiv vorbelastet. Der Baumbestand sei minderwertig. Nach § 15 WaVSO (Waldverordnung, BGS 931.12) seien bloss Grossanlässe im Wald bewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer veranstalte aber keine Grossanlässe. Die Funktion des Waldes werde nicht beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2. Zu prüfen ist als Erstes, ob eine Baubewilligung erforderlich ist: Nach den Art. 22 bzw. 24 RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Das kantonale Recht darf den Kreis der nach diesen Bestimmungen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht einschränken."}