Inwieweit dieser die Verkehrssicherheit konkret gefährden könnte, ergibt sich aus den Akten nicht. Jedenfalls ergibt sich auch aus dem Prüfbericht der MFK vom 7. Februar 2007 nicht, dass die Rostschäden an tragenden Teilen derart fortgeschritten waren, dass jederzeit ernsthaft damit gerechnet werden musste, das Fahrzeug breche auseinander und könne vom Lenker nicht mehr beherrscht werden. Die Anmerkung des Sachverständigen, die Kosten für die Behebung der Rostschäden würden den Zeitwert überschreiten, hilft nicht weiter. Eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 SVG liegt daher nicht vor. Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 2007 (VWBES.2007.134)