Nicht zu hören ist der Einwand des Beschwerdeführers, nicht er, sondern der Fahrzeughalter sei für die Betriebssicherheit verantwortlich, und er habe die Mängel nicht erkennen können. Die bei den Akten befindlichen Fotos lassen diese Behauptung als unglaubhaft erscheinen; die Mängel konnten dem Beschwerdeführer nicht entgangen sein. Er hat damit als Führer in Verbindung mit Art. 29 SVG gegen Art. 59 Abs. 1 VRV verstossen. Die MFK listet in ihrem Bericht vom 7. Februar 2007 folgende mit Bildern dokumentierte Mängel auf: Rostschäden bei den Türschwellen hinten, bei der Türschwelle unterseitig rechts, undichter Motor und undichtes Getriebe (verölte und "rupfende" Kupplung).