57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). 4. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG eingestuft und den Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Mindestdauer von einem Monat entzogen. Es ist zu prüfen, ob das Departement die am verwendeten Fahrzeug festgestellten Mängel damit richtig qualifiziert hat. Nicht zu hören ist der Einwand des Beschwerdeführers, nicht er, sondern der Fahrzeughalter sei für die Betriebssicherheit verantwortlich, und er habe die Mängel nicht erkennen können.