a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. (...) 3. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).