16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen, sofern nicht das Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) Anwendung findet. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. (...) Bei mittelschweren Fällen beträgt die absolute Mindestdauer des Führerausweisentzuges einen Monat. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.