Er sei nicht Halter des beanstandeten Fahrzeugs. Die mangelnde Betriebssicherheit sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Nach der Anhaltung durch die Polizei in Biberist habe diese ihn zur Überprüfung des Fahrzeugs nach Bellach weiterfahren lassen. Nach Angaben des Fahrzeughalters sei das Fahrzeug jährlich gewartet und immer termingerecht bei der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vorgeführt worden. 2. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen, sofern nicht das Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) Anwendung findet.