SOG 2007 18 Art. 16b und 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV. Ein sehr schlechter Allgemeinzustand eines Personenwagens (Rostschäden, undichtes Getriebe, Beleuchtungsmängel) rechtfertigt nur dann einen Führerausweisentzug, wenn die Verkehrssicherheit konkret gefährdet wird. Sachverhalt: Das Departement des Innern entzog N. den Führerausweis für die Dauer eines Monats wegen Führens eines nicht betriebssicheren Personenwagens. Das Verwaltungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei nicht Halter des beanstandeten Fahrzeugs.