{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-134_2007-06-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=98651&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4d6a5c86219c3228997f6c4ba20788c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.134", "Rostschäden, undichtes Getriebe, Beleuchtungsmängel"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 13.06.2007 VWBES.2007.134 (Rostschäden, undichtes Getriebe, Beleuchtungsmängel)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 13.06.2007 VWBES.2007.134 (Rostschäden, undichtes Getriebe, Beleuchtungsmängel)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 13.06.2007 VWBES.2007.134 (Rostschäden, undichtes Getriebe, Beleuchtungsmängel)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerausweisentzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:10", "Checksum": "d4b3f9f541b8a010f64f02da50c06e5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 13.06.2007 VWBES.2007.134 (Rostschäden, undichtes Getriebe, Beleuchtungsmängel)\nRegeste:\nFührerausweisentzug\n\nSOG 2007 18\nArt. 16b und 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV. Ein sehr schlechter Allgemeinzustand eines Personenwagens (Rostschäden, undichtes Getriebe, Beleuchtungsmängel) rechtfertigt nur dann einen Führerausweisentzug, wenn die Verkehrssicherheit konkret gefährdet wird.\nSachverhalt:\nDas Departement des Innern entzog N. den Führerausweis für die Dauer eines Monats wegen Führens eines nicht betriebssicheren Personenwagens. Das Verwaltungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n1. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei nicht Halter des beanstandeten Fahrzeugs. Die mangelnde Betriebssicherheit sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Nach der Anhaltung durch die Polizei in Biberist habe diese ihn zur Überprüfung des Fahrzeugs nach Bellach weiterfahren lassen. Nach Angaben des Fahrzeughalters sei das Fahrzeug jährlich gewartet und immer termingerecht bei der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vorgeführt worden.\n2. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen, sofern nicht das Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) Anwendung findet. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. (...) Bei mittelschweren Fällen beträgt die absolute Mindestdauer des Führerausweisentzuges einen Monat. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. (...)\n3. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).\n4. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG eingestuft und den Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Mindestdauer von einem Monat entzogen. Es ist zu prüfen, ob das Departement die am verwendeten Fahrzeug festgestellten Mängel damit richtig qualifiziert hat. Nicht zu hören ist der Einwand des Beschwerdeführers, nicht er, sondern der Fahrzeughalter sei für die Betriebssicherheit verantwortlich, und er habe die Mängel nicht erkennen können. Die bei den Akten befindlichen Fotos lassen diese Behauptung als unglaubhaft erscheinen; die Mängel konnten dem Beschwerdeführer nicht entgangen sein. Er hat damit als Führer in Verbindung mit Art. 29 SVG gegen Art. 59 Abs. 1 VRV verstossen.\nDie MFK listet in ihrem Bericht vom 7. Februar 2007 folgende mit Bildern dokumentierte Mängel auf: Rostschäden bei den Türschwellen hinten, bei der Türschwelle unterseitig rechts, undichter Motor und undichtes Getriebe (verölte und \"rupfende\" Kupplung). Weiter sind als diverse Mängel aufgeführt: kontinuierliches Ansteigen der Abgaswerte im Leerlauf, zerschlissene vordere Sitze, zu tief eingestelltes Abblendlicht vorne links zufolge Beschädigung, fehlende Abdeckung der linken Kontrollschildbeleuchtung, nicht mehr leuchtendes rechtes Standlicht. Die MFK merkt weiter an, die Rostschäden seien derart fortgeschritten, dass sich eine Wiederinstandstellung kaum mehr lohnen dürfte; vor einer Wiederinverkehrsetzung müsse das Fahrzeug jedenfalls von der MFK in Bellach geprüft werden. Die Rostschäden und den Ölverlust qualifiziert die MFK als \"mittlere Mängel\" (bei einer dreifachen Abstufung in krasse, mittlere und leichte Mängel).\n5. In der publizierten Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte und in nicht publizierten Präjudizien des solothurnischen Verwaltungsgerichts zu Führerausweisentzügen wegen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftgemässem Zustand finden sich im Wesentlichen folgende typische Fallgruppen: mangelhafte Bremsen (SGGVP 1968 Nr. 65; AGVE 1970 Nr. 43 [in Verbindung mit einer nicht funktionierenden Blinklichtanlage und defektem Scheinwerfer]; AGVE 1987 130; AGVE 1988 166; AGVE 1990 476; Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2006 [in Verbindung mit übermässiger Lärmverursachung]); krass mangelhafte Bereifung (AGVE 1987 130 N. 10; VGE vom 9. September 1991, vom 5. Mai 1994 und vom 7. April 2006); stark vereiste Scheiben mit kleinem Sichtloch (VGE vom 21. März 1994; AGVE 1984 681 N. 11; AGVE 1992 189). In AGVE 1997 182 qualifizierte das Gericht die ungenügende Befestigung aller vier Räder als mittelschweren Fall. Vergleichbar sind weiter Fälle, in denen die Ladung ungenügend befestigt oder das verwendete Fahrzeug massiv überladen ist, ferner unkorrektes Ankuppeln eines Anhängers, so dass sich dieser selbständig macht."}