SVG listet das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs als schwere Widerhandlung auf. Abgesehen davon, dass hier das Kriterium der Gefährdung bei der Einordnung keine Rolle gespielt haben kann, erschiene es völlig unbefriedigend, eine (nüchterne) Fahrzeugführerin, die in der gleichen Situation wie die Beschwerdeführerin trotz einer noch laufenden Entzugsdauer mit dem Auto gewissermassen vor dem massive Gewalt anwendenden Ehemann flüchtet, mit einem zusätzlichen dreimonatigen Entzug zu belegen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Mai 2007 (VWBES.2007.117)