Diese Dauer erscheint vorliegend angemessen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Dass eine völlig verschuldensunabhängige Anwendung des Katalogs der Entzugstatbestände in Art. 16c Abs. 1 SVG zu noch unbefriedigenderen Ergebnissen führen kann, mag folgender Vergleich illustrieren: Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG listet das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs als schwere Widerhandlung auf.