Die besonderen Umstände, die sie zur Fahrt veranlassten, schliessen aber die Annahme eines schweren Verschuldens aus. Es liesse sich einwenden, die Beschwerdeführerin hätte die Gefahr anders abwenden können; es ist aber nachvollziehbar, dass sie zu dieser Nachtzeit nicht zu Nachbarn im Dorf flüchten wollte, sondern sich eben für die Fahrt auf einer kaum befahrenen Strasse zu ihren Verwandten entschied, um dort Hilfe zu suchen bzw. die Polizei zu alarmieren. Damit beträgt die anwendbare Mindestentzugsdauer nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG einen Monat. Diese Dauer erscheint vorliegend angemessen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.