SVG vorliegt. Liegt eine schwere Gefährdung in Kombination mit einem mittelschweren oder mit einem leichten Verschulden vor, ist der Fall als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG zu qualifizieren (Mizel, a.a.O., S. 66). d) Bei dieser Betrachtungsweise, der sich das Verwaltungsgericht anschliesst, hat die Beschwerdeführerin eine mittelschwere Widerhandlung begangen. Wohl liegt mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration nach Art. 55 Abs. 6 SVG eine schwere Gefährdung vor. Die besonderen Umstände, die sie zur Fahrt veranlassten, schliessen aber die Annahme eines schweren Verschuldens aus.