Schematismus bringt zwar ausgeprägte Rechtssicherheit, ist aber verfassungsrechtlich nur dann befriedigend, wenn auch besondere Umstände berücksichtigt werden dürfen. Die relative Identität der SVG-Konzeptionen des Verschuldens und der Gefährdung im Administrativmassnahmenrecht und im Strafrecht zeigt Cédric Mizel: Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: ZStrR 2006, S. 31 ff. auf. Unter Berufung auf die Botschaft (BBl 1999 4489) schliesst er folgerichtig, dass nur bei schwerer Gefährdung und schwerem Verschulden eine Widerhandlung nach Art. 16c SVG vorliegt.