Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Aus den Materialien geht klar hervor, dass die Mindestentzugsdauer strikte schematisch – insbesondere ohne jegliche Berücksichtigung der berufsbedingten Entzugsempfindlichkeit – einzuhalten ist. Mit der Frage der Zuordnung zu den leichten, den mittelschweren und den schweren Widerhandlungen hat dies nichts zu tun. Schematismus bringt zwar ausgeprägte Rechtssicherheit, ist aber verfassungsrechtlich nur dann befriedigend, wenn auch besondere Umstände berücksichtigt werden dürfen.