16c SVG. Wohl verhält es sich so, dass die strassenverkehrsrechtlichen Strafnormen, insbesondere Art. 90 SVG, das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und auf eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt legen, während demgegenüber die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (so schon nach altem Recht: BGE 102 Ib 193; 6A.64/2006 vom 20. März 2007). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts.