SVG angenommen hat. In der bundesrätlichen Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (BBl 1999 4462) wird zu Art. 16c ausgeführt, für die Annahme einer schweren Widerhandlung bedürfe es nach wie vor sowohl einer qualifizierten objektiven Gefährdung als auch eines qualifizierten Verschuldens (a.a.O., S. 4489). Wenn beispielsweise das Verschulden gering und die Gefährdung gross sei, so handle es sich um eine mittelschwere Widerhandlung. In den parlamentarischen Beratungen, insbesondere im Nationalrat, kam dann klar eine harte Haltung zum Ausdruck.