Abs. 1 lit. b SVG. b) Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Fahrt vom Lebenspartner massiv bedroht und geschlagen worden ist und sie sich nur ans Steuer ihres Autos setzte, nachdem der Lebenspartner sie daran gehindert hatte, sich wegen der häuslichen Gewalt direkt an die Polizei zu wenden. Angesichts dieses grundsätzlich nachvollziehbaren Verhaltens und der vom Strafrichter anerkannten verminderten Zurechnungsfähigkeit drängt sich noch die Prüfung der Frage auf, ob die Vorinstanz zu Recht eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG angenommen hat.