SVG selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich ist, den Führerausweis für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen. Dieses Urteil bezieht sich indes ausschliesslich auf den Aspekt der auf ihren Führerausweis extrem angewiesenen Berufschauffeure. Indem die Beschwerdeführerin in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug geführt hat, erfüllt sie grundsätzlich den Entzugstatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit.