Das Bundesgericht ging davon aus, dass etwa ein schuldloser Lenker nicht der Besserung und Erziehung bedarf, so dass beispielsweise bei Zurechnungsunfähigkeit und damit Schuldunfähigkeit sogar von einem Warnungsentzug gänzlich abzusehen ist (dazu Matthias Härri: Die Bemessung des Führerausweisentzugs zu Warnungszwecken, in: BJM 1999, S. 121 ff.; zur Praxis vgl. BGE 118 Ib 229 ff.; 120 Ib 504 ff.; 123 II 106, 113; 124 II 475). In seinem Entscheid 132 II 234 hat das Bundesgericht klargestellt, dass es in den Anwendungsfällen von Art. 16c SVG selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich ist, den Führerausweis für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen.