Damit richtete sich die Revision auch ausdrücklich gegen die Praxis des Bundesgerichts, die den Strafcharakter des Warnungsentzugs im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) betonte und in Analogie zu den Regeln des Strafrechts in bestimmten Fällen – so etwa bei einem Notstand – die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer zuliess. Das Bundesgericht ging davon aus, dass etwa ein schuldloser Lenker nicht der Besserung und Erziehung bedarf, so dass beispielsweise bei Zurechnungsunfähigkeit und damit Schuldunfähigkeit sogar von einem Warnungsentzug gänzlich abzusehen ist (dazu Matthias Härri: